Hinweis: Diese Seite ist ein Info-Portal von Daniel Weihmann (abi Online-Marketing). Sie ist keine Aufsichtsbehörde und ersetzt keine Rechtsberatung.

DSGVO für Webdesigner und Agenturen

Wer Websites baut, verarbeitet meist auch Daten anderer. Sobald das passiert, gelten klare Regeln. Hier kommen die wichtigsten Punkte aus Sicht des Dienstleisters - AVV, Datenschutzerklärung und der Umgang mit externen Diensten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist Pflicht, sobald Sie Zugriff auf Kunden-Daten haben.
  • Mit jedem Hoster, Analytics-Anbieter und Newsletter-Tool brauchen Sie ebenfalls einen AVV.
  • Google Fonts gehören lokal auf den Server, nicht per CDN.
  • Google Maps, YouTube und reCAPTCHA nur nach Einwilligung laden.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Wenn ein Webdesigner Zugriff auf personenbezogene Daten seiner Kunden hat - etwa über das CMS-Backend, die Datenbank, Analytics oder ein CRM -, ist er Auftragsverarbeiter. Dann braucht es einen schriftlichen oder elektronischen AVV nach Art. 28 DSGVO. Ohne diesen Vertrag drohen Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Jahresumsatzes.

Wann der Webdesigner einen AVV mit dem Kunden braucht

  • Wartungsverträge mit Backend-Zugriff
  • Hosting durch die Agentur selbst
  • Pflege von E-Mail-Listen, CRM oder Shop-Bestellungen
  • Zugriff auf Analytics-Konten des Kunden

Wann der Webdesigner selbst einen AVV unterzeichnen muss

  • Mit dem Hoster (Strato, IONOS, All-Inkl., Cloudflare)
  • Mit Analytics-Diensten (Google Analytics, Matomo Cloud, Plausible)
  • Mit CRM- und Newsletter-Anbietern (Mailchimp, Brevo, ActiveCampaign)
  • Mit allen SaaS-Tools, die Kundendaten sehen

Was in einen AVV gehört

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung
  • Kategorien betroffener Personen und Daten
  • Weisungsbefugnisse und Vertraulichkeit
  • TOMs nach Art. 32 DSGVO (technische und organisatorische Maßnahmen)
  • Regelung zu Sub-Unterauftragnehmern
  • Meldepflicht bei Datenpannen
  • Löschung oder Rückgabe nach Vertragsende

Fertige Vorlagen finden Sie auf der Seite Generatoren. Empfehlenswert sind unter anderem die Muster von activeMind oder Proliance.

Datenschutzerklärung - was rein muss

Pflichtgrundlage sind Art. 13 und 14 DSGVO. Eine vollständige Datenschutzerklärung umfasst:

  1. Name und Kontakt des Verantwortlichen
  2. Datenschutzbeauftragten, falls vorhanden
  3. Zwecke und Rechtsgrundlagen je Verarbeitung
  4. Berechtigte Interessen (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f)
  5. Empfänger der Daten
  6. Drittland-Übermittlung und Schutzmaßnahmen
  7. Speicherdauer mit konkreten Angaben
  8. Betroffenenrechte und Widerrufsrecht
  9. Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

Typische Fehler

  • „Berechtigtes Interesse" als Standardfloskel ohne Abwägung
  • Eingebundene Dienste wie Analytics, YouTube oder Fonts nicht dokumentiert
  • Speicherdauer fehlt oder ist unkonkret
  • Veraltete Verweise auf TMG oder TTDSG (heute DDG / TDDDG)

Externe Dienste - was Sie prüfen müssen

Jeder Dienst, der personenbezogene Daten verarbeitet, braucht eine Rechtsgrundlage und einen klaren Hinweis in der Datenschutzerklärung. Die häufigsten Stolperfallen:

DienstProblemLösung
Google Fonts via CDNIP-Übermittlung an Google ohne EinwilligungLokal hosten (Webfonts Helper), siehe Abmahnfallen
Google AnalyticsDrittland USA, Einwilligung nötigAVV mit Google, Consent Mode v2, nur nach Opt-In laden
Google Tag ManagerLädt Skripte ggf. vor EinwilligungErst nach Consent aktivieren
YouTubeDaten an Google bei Seitenaufruf2-Klick-Lösung oder youtube-nocookie.com hinter Banner
Google MapsIP-Übermittlung beim LadenHinter Consent-Wall oder OpenStreetMap nutzen
Adobe FontsCDN-Abruf wie Google FontsSelf-Hosting laut Adobe-Lizenz nicht erlaubt; nur per Consent laden oder auf eine OFL-Schrift (z. B. Google Fonts mit lokalem Hosting) wechseln
reCAPTCHADatenverarbeitung durch GoogleFriendly Captcha, Cloudflare Turnstile als Alternative

Pflichten gegenüber dem Kunden

Der Webdesigner muss seinen Kunden über rechtliche Risiken aufklären. Das hat das LG Bochum bereits 2017 bestätigt (Az. 9 S 17/16). Konkret:

  • Verwendete Bilder, Schriften, Code-Snippets auf Lizenz prüfen
  • Datenschutzerklärung und Cookie-Banner beim Launch korrekt konfigurieren
  • Bei erkennbaren Risiken im Kundenmaterial warnen
  • Zugangsdaten und Lizenznachweise dokumentiert übergeben

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