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Aufsichtsbehörde im Impressum - § 5 DDG

Seit 14. Mai 2024 regelt das Digitale-Dienste-Gesetz die Impressumspflicht. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Aber: Der alte Verweis auf § 5 TMG ist überholt. Hier kommen die Pflichtangaben kompakt - und warum die Aufsichtsbehörde für viele Branchen Pflicht ist.

Kurz und knapp

  • Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG (vorher § 5 TMG, inhaltlich gleich).
  • Wer einer Zulassung bedarf, muss seine Aufsichtsbehörde mit voller Postanschrift nennen.
  • Ein Postfach reicht nicht. Adresse muss ladungsfähig sein.
  • Bei Adressänderung der Behörde: Impressum aktualisieren, sonst Abmahnrisiko.

Diese Angaben gehören ins Impressum

Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste folgende Angaben leicht erkennbar zeigen:

  • Name und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  • E-Mail plus ein zweiter schneller Kontaktweg (Telefon, Formular)
  • Bei Firmen: Rechtsform, Vertretung, ggf. Stammkapital
  • Register und Registernummer, falls eingetragen
  • USt-ID oder Wirtschafts-ID, falls vorhanden
  • Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
  • Bei reglementierten Berufen: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammer, Berufsordnung

TMG-Verweis aktualisieren

Wer im Impressum auf „§ 5 TMG" verweist, sollte das auf „§ 5 DDG" ändern - oder den Verweis ganz weglassen. Pflicht ist die Quelle nicht.

Wer muss die Aufsichtsbehörde nennen?

Immer dann, wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht. Das betrifft viele Berufe und Gewerbe. Eine vollständige Übersicht finden Sie auf Branchen und ihre Behörden. Die wichtigsten Gruppen:

  • Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Hebammen)
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare
  • Versicherungs- und Finanzanlagevermittler nach § 34d/§ 34f GewO
  • Immobilienmakler und Hausverwalter nach § 34c GewO
  • Inkasso-Unternehmen nach § 10 RDG
  • Pflegeheime, Pflegedienste, Kindertagesstätten
  • Fahrschulen, Bewachungsgewerbe, Schornsteinfeger

So sieht eine korrekte Nennung aus

Die Behörde wird mit vollem Namen und Postanschrift genannt. Eine Web-Adresse darf dabei sein, ersetzt die Postadresse aber nicht.

Beispiel: Versicherungsmakler in Frankfurt

Zuständige Aufsichtsbehörde:
IHK Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
frankfurt-main.ihk.de
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
Eintrag im Vermittlerregister: vermittlerregister.info

Was Webdesigner dabei prüfen sollten

Bei jedem neuen Kundenauftrag lohnt sich ein kurzer Check:

  1. Welche Tätigkeit übt der Kunde aus? Braucht sie eine Zulassung?
  2. Welche Behörde ist konkret zuständig (Kammer, IHK, Gewerbeamt, Gesundheitsamt)?
  3. Ist die Adresse der Behörde aktuell? Adressen ändern sich häufiger als gedacht.
  4. Wird ein zusätzlicher Eintrag in einem Register gefordert (Vermittlerregister, Rechtsdienstleistungsregister)?

Die Branchen-Übersicht hilft beim ersten Check. Im Zweifel: Bei der zuständigen IHK oder Kammer nachfragen.

Tools für ein rechtssicheres Impressum

Es gibt eine ganze Reihe von Generatoren. Wir vergleichen sie ausführlich auf der Seite Generatoren. Die bekanntesten:

Häufige Fragen

Reicht eine private Adresse, wenn ich nur ein Hobbyprojekt habe?

Die Pflicht greift ab geschäftsmäßiger Tätigkeit. Schon ein Affiliate-Link oder dezente Werbung kann darunter fallen. Im Zweifel besser mit Impressum.

Muss die Aufsichtsbehörde verlinkt werden?

Nein. Pflicht ist Name und Postanschrift. Ein Link ist nutzerfreundlich, aber keine Pflicht.

Was passiert bei fehlerhaftem Impressum?

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, mit Anwaltskosten von oft 500 bis 1.500 Euro. Bei Wiederholung droht eine Vertragsstrafe.

Werbehinweis: Einige der genannten Anbieter zahlen Provision für vermittelte Käufe. Das verändert nichts an der Empfehlung, hilft aber den Betrieb dieses Portals zu finanzieren.