Kurz und knapp
- Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG (vorher § 5 TMG, inhaltlich gleich).
- Wer einer Zulassung bedarf, muss seine Aufsichtsbehörde mit voller Postanschrift nennen.
- Ein Postfach reicht nicht. Adresse muss ladungsfähig sein.
- Bei Adressänderung der Behörde: Impressum aktualisieren, sonst Abmahnrisiko.
Diese Angaben gehören ins Impressum
Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen alle geschäftsmäßigen digitalen Dienste folgende Angaben leicht erkennbar zeigen:
- Name und ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
- E-Mail plus ein zweiter schneller Kontaktweg (Telefon, Formular)
- Bei Firmen: Rechtsform, Vertretung, ggf. Stammkapital
- Register und Registernummer, falls eingetragen
- USt-ID oder Wirtschafts-ID, falls vorhanden
- Zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten
- Bei reglementierten Berufen: Berufsbezeichnung, verleihender Staat, Kammer, Berufsordnung
TMG-Verweis aktualisieren
Wer im Impressum auf „§ 5 TMG" verweist, sollte das auf „§ 5 DDG" ändern - oder den Verweis ganz weglassen. Pflicht ist die Quelle nicht.
Wer muss die Aufsichtsbehörde nennen?
Immer dann, wenn die Tätigkeit eine behördliche Zulassung braucht. Das betrifft viele Berufe und Gewerbe. Eine vollständige Übersicht finden Sie auf Branchen und ihre Behörden. Die wichtigsten Gruppen:
- Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Hebammen)
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare
- Versicherungs- und Finanzanlagevermittler nach § 34d/§ 34f GewO
- Immobilienmakler und Hausverwalter nach § 34c GewO
- Inkasso-Unternehmen nach § 10 RDG
- Pflegeheime, Pflegedienste, Kindertagesstätten
- Fahrschulen, Bewachungsgewerbe, Schornsteinfeger
So sieht eine korrekte Nennung aus
Die Behörde wird mit vollem Namen und Postanschrift genannt. Eine Web-Adresse darf dabei sein, ersetzt die Postadresse aber nicht.
Beispiel: Versicherungsmakler in Frankfurt
Zuständige Aufsichtsbehörde:
IHK Frankfurt am Main
Börsenplatz 4, 60313 Frankfurt am Main
frankfurt-main.ihk.de
Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
Eintrag im Vermittlerregister: vermittlerregister.info
Was Webdesigner dabei prüfen sollten
Bei jedem neuen Kundenauftrag lohnt sich ein kurzer Check:
- Welche Tätigkeit übt der Kunde aus? Braucht sie eine Zulassung?
- Welche Behörde ist konkret zuständig (Kammer, IHK, Gewerbeamt, Gesundheitsamt)?
- Ist die Adresse der Behörde aktuell? Adressen ändern sich häufiger als gedacht.
- Wird ein zusätzlicher Eintrag in einem Register gefordert (Vermittlerregister, Rechtsdienstleistungsregister)?
Die Branchen-Übersicht hilft beim ersten Check. Im Zweifel: Bei der zuständigen IHK oder Kammer nachfragen.
Tools für ein rechtssicheres Impressum
Es gibt eine ganze Reihe von Generatoren. Wir vergleichen sie ausführlich auf der Seite Generatoren. Die bekanntesten:
- eRecht24 Impressum-Generator - kostenlos, anwaltlich geprüft, viele Berufsgruppen
- Adsimple Impressum-Generator - kostenlos mit Quellenhinweis, DSGVO-fokussiert
- IT-Recht Kanzlei - im Schutzpaket, sehr hohe Rechtsqualität
- Händlerbund - für Online-Händler mit Abmahnschutz
Häufige Fragen
Reicht eine private Adresse, wenn ich nur ein Hobbyprojekt habe?
Die Pflicht greift ab geschäftsmäßiger Tätigkeit. Schon ein Affiliate-Link oder dezente Werbung kann darunter fallen. Im Zweifel besser mit Impressum.
Muss die Aufsichtsbehörde verlinkt werden?
Nein. Pflicht ist Name und Postanschrift. Ein Link ist nutzerfreundlich, aber keine Pflicht.
Was passiert bei fehlerhaftem Impressum?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände, mit Anwaltskosten von oft 500 bis 1.500 Euro. Bei Wiederholung droht eine Vertragsstrafe.