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Barrierefreiheit nach BFSG - was Sie wissen müssen

Seit dem 28. Juni 2025 müssen viele Unternehmen ihre digitalen Angebote barrierefrei gestalten. Hier kommt die kompakte Übersicht: Wer ist betroffen, wer fällt unter die Ausnahme, und was prüft die Marktüberwachung.

Schnellüberblick

  • BFSG gilt für viele B2C-Dienste, vor allem Online-Shops.
  • Kleinstunternehmen (unter 10 MA und unter 2 Mio. € Umsatz) sind als Dienstleister ausgenommen.
  • Maßstab ist WCAG 2.2 AA.
  • Bußgelder bis 100.000 Euro, Marktüberwachung durch die MLBF in Magdeburg.

Wer ist betroffen?

Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen, die typischerweise im Alltag von Verbrauchern eine Rolle spielen. Konkret:

  • Online-Shops mit Verbraucher-Geschäft
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • Telekommunikations-Dienste
  • Personenbeförderung (Bahn, Bus, Flug, Schiff)
  • E-Books und zugehörige Software
  • Regionale Nahverkehrs-Apps und Buchungsportale
  • Hardware: Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Ticketautomaten

Wer ist ausgenommen?

Kleinstunternehmen sind als Dienstleister ausgenommen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:

  • weniger als 10 Beschäftigte
  • höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme

Auch reine B2B-Websites ohne Verbraucher-Geschäft fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Regel betrifft den Auftraggeber, nicht den Webdesigner selbst.

Hersteller-Pflicht trotz Ausnahme

Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt, die unter das BFSG fallen (etwa eine Verkaufsterminal-Software), ist trotzdem von den Produktpflichten betroffen.

WCAG 2.2 AA - die vier Grundprinzipien

PrinzipKernanforderungen
WahrnehmbarAlt-Texte für Bilder; Untertitel für Videos; Farbkontrast mindestens 4,5:1 für normalen Text
BedienbarVollständige Tastatursteuerung; keine ungewollten Zeitlimits; keine Blink-Effekte über 3 Hz
VerständlichSprache im HTML angegeben; konsistente Navigation; klare Fehlermeldungen
RobustValides HTML; korrekt eingesetzte ARIA-Rollen; Kompatibilität mit Screenreadern

Neu in WCAG 2.2

  • Mindestgröße klickbarer Elemente: 24 × 24 Pixel
  • Fokus-Indikator darf nicht verdeckt werden
  • Alternativen für Wischgesten anbieten
  • Konsistente Hilfe-Funktionen
  • Vereinfachte Authentifizierung (z. B. Passwort-Manager-freundlich)

Erklärung und Feedback-Mechanismus

Betroffene Anbieter müssen auf der Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Weg zur Rückmeldung anbieten (etwa ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse).

Sanktionen

§ 37 BFSG sieht abgestufte Bußgeldrahmen vor, je nach Schwere des Verstoßes:

  • bis 100.000 Euro für die schwersten Verstöße (z. B. Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte)
  • bis 50.000 Euro für unzureichende Informationen oder Erklärung zur Barrierefreiheit
  • bis 10.000 Euro für leichtere Pflichtverletzungen (z. B. Mitwirkungspflichten)
  • bis 5.000 Euro für formale Verstöße

Zusätzliche Maßnahmen:

  • Nachbesserungsanordnungen
  • Verkaufsverbote bei nicht-konformen Produkten
  • Öffentliche Bekanntmachung der Verstöße
  • Zivilrechtliche Ansprüche betroffener Personen

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.

Was Sie als Webdesigner tun sollten

  1. Mit dem Kunden klären, ob das BFSG greift - Geschäftsmodell, Zielgruppe, Größe.
  2. Bei Pflicht-Kunden: WCAG 2.2 AA als Mindeststandard ins Pflichtenheft.
  3. Barrierefreiheitserklärung erstellen und im Footer verlinken.
  4. Feedback-Kanal einrichten.
  5. Vor Launch mit Werkzeugen wie WAVE oder axe DevTools prüfen.

Schnelltest: 15 Punkte zum Prüfen

Eine kompakte Checkliste mit den 15 wichtigsten Prüfpunkten finden Sie auf webaccessibility.de/checkliste. Damit haben Sie in 20 Minuten einen ersten Eindruck, ob Ihre Website BFSG-fit ist.

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