Schnellüberblick
- BFSG gilt für viele B2C-Dienste, vor allem Online-Shops.
- Kleinstunternehmen (unter 10 MA und unter 2 Mio. € Umsatz) sind als Dienstleister ausgenommen.
- Maßstab ist WCAG 2.2 AA.
- Bußgelder bis 100.000 Euro, Marktüberwachung durch die MLBF in Magdeburg.
Wer ist betroffen?
Das BFSG erfasst Produkte und Dienstleistungen, die typischerweise im Alltag von Verbrauchern eine Rolle spielen. Konkret:
- Online-Shops mit Verbraucher-Geschäft
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- Telekommunikations-Dienste
- Personenbeförderung (Bahn, Bus, Flug, Schiff)
- E-Books und zugehörige Software
- Regionale Nahverkehrs-Apps und Buchungsportale
- Hardware: Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Ticketautomaten
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen sind als Dienstleister ausgenommen, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
- weniger als 10 Beschäftigte
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme
Auch reine B2B-Websites ohne Verbraucher-Geschäft fallen in der Regel nicht unter das BFSG. Wichtig: Die Kleinstunternehmen-Regel betrifft den Auftraggeber, nicht den Webdesigner selbst.
Hersteller-Pflicht trotz Ausnahme
Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt, die unter das BFSG fallen (etwa eine Verkaufsterminal-Software), ist trotzdem von den Produktpflichten betroffen.
WCAG 2.2 AA - die vier Grundprinzipien
| Prinzip | Kernanforderungen |
|---|---|
| Wahrnehmbar | Alt-Texte für Bilder; Untertitel für Videos; Farbkontrast mindestens 4,5:1 für normalen Text |
| Bedienbar | Vollständige Tastatursteuerung; keine ungewollten Zeitlimits; keine Blink-Effekte über 3 Hz |
| Verständlich | Sprache im HTML angegeben; konsistente Navigation; klare Fehlermeldungen |
| Robust | Valides HTML; korrekt eingesetzte ARIA-Rollen; Kompatibilität mit Screenreadern |
Neu in WCAG 2.2
- Mindestgröße klickbarer Elemente: 24 × 24 Pixel
- Fokus-Indikator darf nicht verdeckt werden
- Alternativen für Wischgesten anbieten
- Konsistente Hilfe-Funktionen
- Vereinfachte Authentifizierung (z. B. Passwort-Manager-freundlich)
Erklärung und Feedback-Mechanismus
Betroffene Anbieter müssen auf der Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen und einen Weg zur Rückmeldung anbieten (etwa ein Kontaktformular oder eine E-Mail-Adresse).
Sanktionen
§ 37 BFSG sieht abgestufte Bußgeldrahmen vor, je nach Schwere des Verstoßes:
- bis 100.000 Euro für die schwersten Verstöße (z. B. Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte)
- bis 50.000 Euro für unzureichende Informationen oder Erklärung zur Barrierefreiheit
- bis 10.000 Euro für leichtere Pflichtverletzungen (z. B. Mitwirkungspflichten)
- bis 5.000 Euro für formale Verstöße
Zusätzliche Maßnahmen:
- Nachbesserungsanordnungen
- Verkaufsverbote bei nicht-konformen Produkten
- Öffentliche Bekanntmachung der Verstöße
- Zivilrechtliche Ansprüche betroffener Personen
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg.
Was Sie als Webdesigner tun sollten
- Mit dem Kunden klären, ob das BFSG greift - Geschäftsmodell, Zielgruppe, Größe.
- Bei Pflicht-Kunden: WCAG 2.2 AA als Mindeststandard ins Pflichtenheft.
- Barrierefreiheitserklärung erstellen und im Footer verlinken.
- Feedback-Kanal einrichten.
- Vor Launch mit Werkzeugen wie WAVE oder axe DevTools prüfen.
Schnelltest: 15 Punkte zum Prüfen
Eine kompakte Checkliste mit den 15 wichtigsten Prüfpunkten finden Sie auf webaccessibility.de/checkliste. Damit haben Sie in 20 Minuten einen ersten Eindruck, ob Ihre Website BFSG-fit ist.